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Mathematics Education

LPO

Aus der Prüfungsordnung (LPO I) für die Lehrämter

Vollständige Textfassung der neuen LPO I 
Äquivalentes aktuelles Dokument unter Gesetze-Bayern.de (derzeit ohne Hyperlinks)

  • Lehramt an Gymnasien (§73) mit Mathematik als Unterrichtsfach
  • Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen (§51)  mit Mathematik als Unterrichtsfach
  • Lehrämter an Grundschulen und Sonderschulen (mit Didaktik der Grundschule) mit Mathematik als Didaktikfach
  • Lehrämter an Mittelschulen und Sonderschulen (mit den Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule) mit Mathematik als Didaktikfach

Maßgeblich für die Lehramtsprüfungen ist die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I).

Sie regelt

  • Organisation und Verfahren der Prüfung,
  • die fachlichen Inhalte der Prüfungen.

Von besonderem Interesse für das Studium sind die

  • Zulassungsvoraussetzungen,
  • Anforderungen,
  • Prüfungsteile.

Für alle Lehrämter ist Fachdidaktik verbindlich.

Die allgemeinen Ausführungen über Fachdidaktik finden sich in §37 "Fachdidaktik".
 

Die speziellen Zulassungsvoraussetzungen, die Prüfungsinhalte und die Prüfungsteile finden sich in den Ausführungen zu den fachlichen Inhalten bei den Studiengängen der einzelnen Lehrämter:

 Didaktikfach

  • Lehramt an Grundschulen
  • Lehramt an Mittelschulen

Unterrichtsfach

  • Lehramt an Grund-, Mittel- und Realschulen
  • Lehramt an Gymnasien

Als Zulassungsvoraussetzung ist in jedem Lehramtsstudiengang eine Hausarbeit anzufertigen. Die Einzelheiten regelt §29 "Hausarbeit".

Die Hausarbeit oder Zulassungsarbeit kann für alle Lehrämter in Mathematikdidaktik angefertigt werden. Interessenten wenden sich an die Dozenten ihrer Wahl.